Verkehrswende statt Planungsrecht aus der Mottenkiste

Sachsen möchte das Baurecht für veraltete Planungen aus der Schublade vereinfachen - mit verheerenden Folgen für sicheren Radverkehr. Denn auf diese Weise werden alte Projekte umgesetzt, aus einer Zeit, als Radverkehr noch keine Rolle spielte.

Verkehrszeichen Fahrrad verboten
cof © Konrad Krause / ADFC

Schon heute gilt in Sachsen: Planfestgestellte Straßenbauprojekte können bis zu zehn Jahre nach der Planfeststellung realisiert werden, egal, was sich zwischendurch in der Realität verändert hat. Dies führt dazu, dass veraltete Projekte viele Jahre nach ihrer Planung plötzlich aus der Schublade geholt und gebaut werden, so wie die im September eröffnete B 170 in Bannewitz, bei der nicht nur ein Radweg fehlt, obwohl er in der Sächsischen Radverkehrskonzeption als dringlicher Bedarf gekennzeichnet ist. Nein, Radfahren ist auf der Straße sogar komplett verboten.

Diese Zehnjahresfrist für planfestgestellte Bauprojekte will der Freistaat nun sogar noch aufbohren. In einer Änderung von § 39 des Sächsischen Straßengesetzes plant die Sächsische Staatsregierung zurzeit, dass auch solche Projekte noch realisiert werden können, deren Planung noch älter als zehn Jahre ist. Doch dies führt dazu, dass die Radverkehrskonzeption des Freistaats von 2019 beiseite geschoben werden kann, wichtige Radwege nicht gebaut werden, obwohl ein Bedarf existiert. Und dass ein Zustand weiter verfestigt und bestärkt wird, der die Verkehrswende ausbremst und die Abhängigkeit vom Auto durch aus der Zeit gefallene Prioritäten beim Straßenbau weiter verstärkt.

Schon heute wird die Sächsische Radverkehrskonzeption als wichtige Planungsgrundlage für den Radverkehr aus dem Grund immer wieder ignoriert, dass sie als Grundlage für zehn Jahre alte Planungen noch nicht galt. Der Freistaat möchte die Realisierung solcher veralteten Planungen aus der Mottenkiste noch vereinfachen. Der ADFC Sachsen wird gegen diese rückschrittliche Regelung protestieren.

Dass es auch anders geht, zeigt übrigens Niedersachsen: Dort gelten Planfeststellungsbeschlüsse lediglich für fünf Jahre. In dringenden Einzelfällen kann eine Fristverlängerung um weitere fünf Jahre beantragt werden. So stellt der Gesetzgeber sicher, dass nach dem Planfeststellungsverfahren auch bald mit dem Bau begonnen wird und nicht ohne Beteiligung der Betroffenen aus der Zeit gefallene Planungen aus der Mottenkiste in die Landschaft betoniert werden.

Noch bis zum 14. April läuft die Bürgerbeteiligung zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes.


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