Neue StVO tritt in Kraft getreten
Heute wurde im Bundesgesetzblatt die Novelle der Straßenverkehrsordnung verkündet. Damit sind die Neuregelungen ab morgen in Kraft, die auch wichtige Änderungen für den Radverkehr umfassen.
Wenn auch der ADFC an der einen oder anderen Stelle weiteren Bedarf für Verbesserungen sieht, so ist die vom Bundesverkehrsminister auf dem Nationalen Radverkehrskongress 2019 angekündigte und dann in weniger als einem Jahr durch alle Instanzen gebrachte Novelle ein wichtiger Schritt für sicheren Radverkehr. Zahlreiche Neuerungen der StVO gehen auf unsere Initiative zurück. Wir haben die wichtigsten Änderungen der Novelle zusammengefasst, die den Radverkehr betreffen.
Mindestüberholabstand verbindlich festgeschrieben
Mit der Novelle der StVO ist nun ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts beim Überholen von Radfahrern vorgeschrieben! Bisher gab es nur gerichtlich festgelegte Abstände. Damit greift die StVO die langjährige Forderung des ADFC nach festgeschriebenen Mindestüberholabständen auf.
Neues Verkehrszeichen Fahrräder überholen verboten
Die Straßenverkehrsbehörden können mit einem neuen StVO-Zeichen außerdem eine verkehrsrechtliche Anordnung treffen, die es verbietet, Radfahrende zu überholen.
Halteverbot auf Schutzstreifen und höhere Bußgelder für Radwegparker
Das Halten auf Radschutzstreifen ist ab 28. April verboten! Damit entfällt das bisher erlaubte Halten von bis zu drei Minuten und die unterschiedlichen Formen von Radweginfrastruktur, ob Radwege, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen unterscheiden sich nicht mehr hinsichtlich des Falschparkens.
Die bisherigen Bußgelder für das Falschparken auf Radwegen von 15 bis 30 Euro erhöhen sich auf 55 und bis zu 100 Euro. Erstmals gibt es für Parkverstöße – bei Gefährdung – zusätzlich einen Punkt in Flensburg. Auch andere Parkverstöße werden teurer, z. B. auf Straßenbahnschienen: mit Behinderung künftig 70 statt 35 Euro.
Außerdem ist ab acht Meter vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen das Parken verboten, wenn an der Straße ein Radweg verläuft.
Bußgelder für gefährdendes Abbiegen und Dooring verdoppelt
Werden Radfahrende durch Kfz-Fahrende beim Abbiegen gefährdet, wird ein Bußgeld von 140 Euro statt wie bisher 70 Euro fällig – und ein Monat Fahrverbot. Gefährdung durch plötzlich aufgerissene Autotüren: 40 statt 20 Euro.
Schrittgeschwindigkeit beim Abbiegen für Kfz > 3,5 t
Um Abbiegeunfälle zu vermeiden, dürfen Lkw nur noch mit Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen, schneller nur dann, „wenn nicht mit Radverkehr zu rechnen ist“, so die ergänzende Einschränkung durch den Bundesrat. Schritttempo gibt dem Lkw-Fahrer mehr Zeit, die Abbiegesituation zu überblicken. Das Bußgeld für die Missachtung beträgt 70 Euro, dazu kommt ein Punkt im Fahreignungsregister.
Weitere Änderungen der StVO, die dem Radverkehr nützen
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist ausdrücklich erlaubt! Mit der Novelle der StVO ist die Regelung klar formuliert: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren.
Grünpfeil nur für den Radverkehr: Ein spezielles Verkehrszeichen erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende, nach vorherigem Anhalten.
Fahrradzonen: Mit dem neuen Verkehrszeichenkönnen nun größere zusammenhängende Bereiche nach den Regeln für Fahrradstraßen eingerichtet werden.
Personenbeförderung: Auch Menschen jenseits des Kindesalters dürfen nun auf Fahrrädern mitgenommen werden, die auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind.
Beschilderung von Fahrradstraßen in Tempo-30-Zonen vereinfacht. Wenn eine Fahrradstraße durch eine Tempo 30-Zone verläuft, kommt die Straßenverkehrsbehörde an den Querungsstellen der Fahrradstraße künftig mit weniger Verkehrszeichen aus.
Eine weiße Fahrstreifenbegrenzung links und rechts macht Radwege außerorts besser erkennbar.
Kommunen können Parkflächen für Lastenräder mit einem speziellen Verkehrsschild ausweisen.
Außerdem wird das Radfahren auf Gehwegen teurer
Wer mit dem Rad einen nicht freigegebenen Gehweg befährt, muss mit einem Bußgeld von 55 bis 100 Euro rechnen, bisher kostete „Gehwegradeln“ lediglich 10 bis 25 Euro.