Neue StVO tritt in Kraft getreten

Heute wurde im Bundesgesetzblatt die Novelle der Straßenverkehrsordnung verkündet. Damit sind die Neuregelungen ab morgen in Kraft, die auch wichtige Änderungen für den Radverkehr umfassen.

Wenn auch der ADFC an der einen oder anderen Stelle weiteren Bedarf für Verbesserungen sieht, so ist die vom Bundesverkehrsminister auf dem Nationalen Radverkehrskongress 2019 angekündigte und dann in weniger als einem Jahr durch alle Instanzen gebrachte Novelle ein wichtiger Schritt für sicheren Radverkehr. Zahlreiche Neuerungen der StVO gehen auf unsere Initiative zurück. Wir haben die wichtigsten Änderungen der Novelle zusammengefasst, die den Radverkehr betreffen.

Mindestüberholabstand verbindlich festgeschrieben

Mit der Novelle der StVO ist nun ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts beim Überholen von Radfahrern vorgeschrieben! Bisher gab es nur gerichtlich festgelegte Abstände. Damit greift die StVO die langjährige Forderung des ADFC nach festgeschriebenen Mindestüberholabständen auf.

Neues Verkehrszeichen Fahrräder überholen verboten

Die Straßenverkehrsbehörden können mit einem neuen StVO-Zeichen außerdem eine verkehrsrechtliche Anordnung treffen, die es verbietet, Radfahrende zu überholen.

Halteverbot auf Schutzstreifen und höhere Bußgelder für Radwegparker

Das Halten auf Radschutzstreifen ist ab 28. April verboten! Damit entfällt das bisher erlaubte Halten von bis zu drei Minuten und die unterschiedlichen Formen von Radweginfrastruktur, ob Radwege, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen unterscheiden sich nicht mehr hinsichtlich des Falschparkens.

Die bisherigen Bußgelder für das Falschparken auf Radwegen von 15 bis 30 Euro erhöhen sich auf 55 und bis zu 100 Euro. Erstmals gibt es für Parkverstöße – bei Gefährdung – zusätzlich einen Punkt in Flensburg. Auch andere Parkverstöße werden teurer, z. B. auf Straßenbahnschienen: mit Behinderung künftig 70 statt 35 Euro.

Außerdem ist ab acht Meter vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen das Parken verboten, wenn an der Straße ein Radweg verläuft.

Bußgelder für gefährdendes Abbiegen und Dooring verdoppelt

Werden Radfahrende durch Kfz-Fahrende beim Abbiegen gefährdet, wird ein Bußgeld von 140 Euro statt wie bisher 70 Euro fällig – und ein Monat Fahrverbot. Gefährdung durch plötzlich aufgerissene Autotüren: 40 statt 20 Euro.

Schrittgeschwindigkeit beim Abbiegen für Kfz > 3,5 t

Um Abbiegeunfälle zu vermeiden, dürfen Lkw nur noch mit Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen, schneller nur dann, „wenn nicht mit Radverkehr zu rechnen ist“, so die ergänzende Einschränkung durch den Bundesrat. Schritttempo gibt dem Lkw-Fahrer mehr Zeit, die Abbiegesituation zu überblicken. Das Bußgeld für die Missachtung beträgt 70 Euro, dazu kommt ein Punkt im Fahreignungsregister.

Weitere Änderungen der StVO, die dem Radverkehr nützen

Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist ausdrücklich erlaubt! Mit der Novelle der StVO ist die Regelung klar formuliert: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren.

Grünpfeil nur für den Radverkehr: Ein spezielles Verkehrszeichen erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende, nach vorherigem Anhalten.

Fahrradzonen: Mit dem neuen Verkehrszeichenkönnen nun größere zusammenhängende Bereiche nach den Regeln für Fahrradstraßen eingerichtet werden.

Personenbeförderung: Auch Menschen jenseits des Kindesalters dürfen nun auf Fahrrädern mitgenommen werden, die auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind.

Beschilderung von Fahrradstraßen in Tempo-30-Zonen vereinfacht. Wenn eine Fahrradstraße durch eine Tempo 30-Zone verläuft, kommt die Straßenverkehrsbehörde an den Querungsstellen der Fahrradstraße künftig mit weniger Verkehrszeichen aus.

Eine weiße Fahrstreifenbegrenzung links und rechts macht Radwege außerorts besser erkennbar.

Kommunen können Parkflächen für Lastenräder mit einem speziellen Verkehrsschild ausweisen.

Außerdem wird das Radfahren auf Gehwegen teurer

Wer mit dem Rad einen nicht freigegebenen Gehweg befährt, muss mit einem Bußgeld von 55 bis 100 Euro rechnen, bisher kostete „Gehwegradeln“ lediglich 10 bis 25 Euro.


https://sachsen.adfc.de/artikel/neue-stvo-tritt-in-kraft-getreten

Häufige Fragen

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    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich für eine fahrradfreundliche Verkehrspolitik und bessere Infrastruktur für alle Radfahrer*innen ein. Der Verband ist dabei von der örtlichen bis zur Bundespolitik auf allen Ebenen aktiv. In Sachsen engagiert sich der ADFC als verkehrspolitische Interessenvertretung von über 9.000 Mitgliedern und 10 Ortsgruppen und bietet Touren und Beratung rund um Fahrrad an. Der ADFC setzt sich dafür ein, dass sich auf unseren Straßen vom Kind bis zur Omi alle sicher fühlen können, wenn sie mit dem Rad unterwegs sind. Die Verkehrssicherheit für Radfahrende zu erhöhen, ist ein zentrales Anliegen des ADFC, auch weil dadurch die Nutzung des Fahrrads als umweltfreundliches und gesundes Verkehrsmittel gefördert wird.

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  • Was bringt mir eine ADFC-Mitgliedschaft?

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  • Wie kann ich im ADFC aktiv werden und mich engagieren?

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    Sie haben keine Zeit für ehrenamtliches Engagement, möchten den ADFC aber trotzdem unterstützen? Auch das ist kein Problem!

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  • Ich plane eine Radtour. Was empfiehlt der ADFC?

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass man auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen wird. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls Pflicht. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorn und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer*in achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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